Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 2 Maßeinheiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/2#abs-1 (1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/2#abs-2 (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 12.12.2008 – 12 ME 288/08Zitiert von 1
- BVerwG, 17.04.2002 – 3 B 36.02
- VG Düsseldorf, 05.03.2009 – 6 K 5937/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.07.2008 – 27 U 1/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I 1548)
BGBl. 2016 I S. 1548
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.